Der § 923 Abs. 1 BGB lautet wie folgt:
„Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.“
Wenn man das ganz beschwingt liest, so erkennt man, dass diese Vorschrift beinahe einem daktylischen Metrum folgt. Es wurde sich im Ergebnis jedoch offensichtlich für eine rechtssichere, minimal holprigere Formulierung entschieden. Hätten Dichter das Bürgerliche Gesetzbuch geschrieben, würde die Norm vielleicht folgendermaßen in den dtv-Texten dieser Welt zu lesen sein:
„Steht auf der Grenze ein Bäumelchen, teilen die Nachbarn die Früchtelchen, fällt es, so teilen sie Baumes Rest gleich.“
So wäre es richtig.
Wenigstens im dritten Absatz kommen dann aber alle Lyrikfans noch auf ihre Kosten. Dort heißt es:
„Diese Vorschriften gelten auch
für einen auf der Grenze stehenden Strauch.“
Schön, oder?
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